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Erfolgreicher Nachlass

Um immer bereit zu sein... Vor der Abreise

Im Falle des Vorhandenseins von Kindern ist niemand berechtigt, sein gesamtes Vermögen zu verschenken.

Wie überall ist es auch im Großherzogtum Luxemburg wichtig und sinnvoll, dass Senioren, die an die „nach ihnen“ Zeit denken, ihre Angelegenheiten gut regeln. Oder daran, wie man nach einem erfüllten Leben vorgeht, um seinen Nachlass zu organisieren und seiner engsten Umgebung gerecht zu werden.

Eine der ältesten und traditionellsten Möglichkeiten, sein Vermögen zu vererben und für die Zeit nach seinem Tod vorzusorgen, ist das Testament.

Die Frage des letzten Willens

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Ein Testament ist eine öffentliche Urkunde, mit der eine Person, die körperlich und geistig gesund ist, aus freien Stücken ihre letzten Wünsche in Bezug auf das Vermächtnis ihres Vermögens oder eines Teils davon an andere schriftlich niederlegt und damit frei und gültig zum Ausdruck bringt.

Im Großherzogtum Luxemburg gibt es drei Arten von Testamenten, die alle den gleichen rechtlichen Wert haben, nämlich das holographische, das authentische und das mystische Testament.

Holographisches Testament

Das holographische (oder eigenhändige) Testament besteht aus einem vollständigen handschriftlichen Dokument, das das Datum der Abfassung und die Unterschrift des Erblassers enthalten muss.

Die Einfachheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens erweist sich als sehr vorteilhaft, auch wenn die Beteiligten manchmal nicht über die Existenz des Dokuments bescheid wissen. In manchen Fällen weiß nur der Verstorbene, wo das Testament aufbewahrt oder versteckt wird, wodurch das Testament ungültig wird, weil es keinen Beweis für seine vorherige Existenz gibt.

Außerdem kann ein eigenhändiges Testament leicht von jemandem aus dem Umfeld des Erblassers gestohlen werden, wenn es nicht einfach nur gefälscht oder zerstört wird. Ganz zu schweigen von der möglichen Ungültigkeitserklärung durch den Notar im Falle von Unleserlichkeit, Zweideutigkeit oder Unvollständigkeit, sowohl was den Inhalt als auch das Datum betrifft.

Die Voraussetzung des eigenhändigen Testaments liegt also darin, dass eine zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers überlebende Vertrauensperson von seiner offiziellen Existenz weiß.

Gegen Zahlung einer Gebühr an das Zentralregister für letztwillige Verfügungen können auch alle wesentlichen Angaben zum Erblasser (Name und Anschrift) sowie der Ort der Hinterlegung des Dokuments vermerkt werden.

Das Register wird in Form einer Datenbank der „Administration de l'Enregistrement et des Domaines“ geführt. Nach der Verlesung des eigenhändigen Testaments ist es natürlich Aufgabe des Notars, die Gültigkeit des Dokuments zu gewährleisten.

Authentisches Testament

Bei der zweiten Dokumentart, und zwar dem öffentlichen Testament, muss das vom Testierenden diktierte Testament von mindestens zwei Notaren oder nur von einem Notar unter der Voraussetzung entgegengenommen werden, dass dieser von zwei Zeugen unterstützt wird.

Diese Form des Dokuments hat im Vergleich zum eigenhändigen (oder holographischen) Testament erhebliche Vorteile, insbesondere aufgrund der Rechtsberatung durch die Urkundsperson.

Denn genau diese Rechtsberatung sorgt dafür, dass der letzte Wille des Testierenden keine formalen oder inhaltlichen Mängelaufweist und das Testament somit nicht gültig ist.

Mystisches Testament

Seit mehreren Jahrhunderten gilt das Testament in vielfältigen Gesellschaften als die einzige öffentliche Urkunde, mit der je de Person ihr Vermögen vererben kann. Fotos: Unsplash
Seit mehreren Jahrhunderten gilt das Testament in vielfältigen Gesellschaften als die einzige öffentliche Urkunde, mit der je de Person ihr Vermögen vererben kann. Fotos: Unsplash

Schließlich gibt es noch das mystische Testament, auch geheimes Testament genannt, das in einer anderen Form vorliegt. In diesem Fall wird das Dokument vom Erblasser oder von einer anderen Person verfasst.

Anschließend legt die Person, die ihren Nachlass vorbereitet, das geschlossene und versiegelte Dokument einem Notar vor, wobei immer zwei Zeugen anwesend sein müssen. Durch die Hinterlegung des Testaments bei einem Notar wird das mystische Testament nach dem Tod des Erblassers gefunden und sein Inhalt offengelegt.

Aber selbst wenn das mystische Testament nach den entsprechenden Formvorschriften erstellt und hinterlegt wurde, kann es aufgrund eines festgestellten inhaltlichen Mangels den-noch ungültig sein. In Anbetracht der Tatsache, dass das mystische Testament dem beurkundenden Notar geschlossen, versiegelt und abgedichtet vorgelegt wird, kann der Jurist die inhaltliche Gültigkeit der betreffenden Verfügungen von Todes wegen nicht sicherstellen.

Dies vorausgeschickt, ist die Verwendung der mystischen Form für die Errichtung eines Testaments in Luxemburg nach wie vor eher selten. Es versteht sich von selbst, dass der Erblasser bis zu seinem Tod die Möglichkeit behält, sein Testament nach Belieben zu ändern oder zu widerrufen.

Wenn das Testament fehlt?

Wenn eine Person stirbt, ohne ein Testament oder einen letzten Willen zu hinterlassen, gilt natürlich die gesetzliche Erbfolge.

Die ersten Erben wären demnach die direkten Nachkommen, d. h. die Kinder und Enkelkinder, Ehepart sowie der überlebende ner, bevor der Vater, die Mutter und die Geschwister des Verstorbenen und ihre jeweiligen Nachkommen an die Reihe kämen.

Sind die Ehegatten jedoch nach dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft verheiratet, bei dem dem überlebenden Ehegatten die gesamte Gemeinschaft zugewiesen wird (Überlebensklausel), wird das gesamte Vermögen des Verstorbenen von Amts wegen dem überlebenden Ehegatten zugewiesen. Die Erbfolge beider Ehegatten tritt dann erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten ein.

Geringe Verfügungsfreiheit

Im großherzoglichen Recht, genauer gesagt im Erbrecht, darf niemand über sein Vermögen nach Belieben verfügen, auch nicht, wenn er von den Toten auferstanden ist. Diese Klausel, die im Volksmund als „Pflichtteil“ bezeichnet wird, soll verhindern, dass Angehörige, die nach dem Gesetz als Vermächtnisnehmer gelten, durch Schenkungen oder andere Verfügungen, die durch das Ableben von Personen legitimiert sind, enterbt werden. In Luxemburg garantiert das Gesetz den Pflichtteil des Vermächtnisses, der ausschließlich für die Nachkommen des Verstorbenen (je nach Situation Kinder oder Enkelkinder) bestimmt ist.

Beispielsweise wird für ein begünstigtes Kind die Hälfte des Nachlasses angerechnet, für zwei Kinder seine zwei Drittel, für drei Kinder seine drei Viertel, usw.

Die Erben haben das Recht, auf ihren Pflichtteil zu verzichten, indem sie eine ausdrückliche Erklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts am Ort des Erbfalls abgeben, für die ein spezielles Register eingerichtet wurde.

Der Nutzen einer Spende

Die Möglichkeit einer Schenkung ermöglicht es jedem luxemburgischen Staatsbürger, seine Angelegenheiten zu regeln, indem er seinen Nachlass lange vor seinem Tod organisiert und aufteilt.

Wenn Kinder vorhanden sind, ist es jedoch nicht erlaubt, sein gesamtes Vermögen zu verschenken. Das bedeutet, dass eine Schenkung nicht mehr als die Hälfte des Vermögens betragen darf, wenn eine Person zum Zeitpunkt ihres Todes ein Kind, einen Dritten, zwei oder drei oder mehr Kinder hinterlässt.

Jede Schenkung muss grundsätzlich vor einem Notar gemacht werden. Sie unterliegt einer Eintragungsgebühr, die auf der Grundlage des Marktwerts der geschenkten Güter am Tag der Schenkung berechnet wird. Die Höhe der Steuer hängt auch vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker und dem Beschenkten ab. Dominique Coutant