Luxemburgische Produkte und Dienstleistungen
Das Gütesiegel „Made in Luxembourg“ wird ausschließlich für luxemburgische Produkte und Dienstleistungen vergeben. Das gilt demnach für Waren, die in Luxemburg erworben wurden, und für solche, deren letzte Verarbeitung oder wesentliche Bearbeitung, die zur Herstellung eines neuen Produkts geführt hat oder die als wichtiger Herstellungsschritt gilt, in Luxemburg stattgefunden hat und durch einen luxemburgischen Dienstleister erfolgt ist, der für diesen Zweck über die nötige Ausstattung verfügt.
Die Bezeichnung „wesentliche Bearbeitung oder Verarbeitung“ ist zu verstehen als „eine grundlegende Veränderung des ursprünglichen Aussehens und der Form oder Beschaffenheit des Produkts“, wodurch dieses sich am Ende des Prozesses vollständig vom Ausgangsprodukt unterscheiden muss.
Bei Lebensmitteln gelten insbesondere die folgenden Prozesse nicht als wesentliche Verarbeitung: das Gefrieren, das Eindosen bzw. andere Konservierungsverfahren; die Mischung von Zutaten, wenn sich das Ergebnis nicht wesentlich unterscheidet; das Würzen, Marinieren und Trocknen von Lebensmitteln.
Als luxemburgische Dienstleistungen gelten solche, die von einem „prestateur de service“ erbracht wurden, der im Großherzogtum Luxemburg ordnungsgemäß niedergelassen ist und dort über eine feste Betriebsstätte verfügt. Beschränkt sich die Dienstleistung auf die Konzeption und Entwicklung eines Produkts sowie auf die Beratungstätigkeit, muss der Dienstleister ein besonderes Know-how und die Einhaltung der geltenden Berufsvorschriften nachweisen, die eines der charakteristischen Merkmale dieser „luxemburgischen Dienstleistungen“ darstellen. Bietet ein Unternehmen eine Dienstleistung an, die mit einem bestimmten Produkt in Verbindung steht, ist es wichtig, dass das Produkt im Großherzogtum Luxemburg hergestellt oder verarbeitet wird.
Es können auch weitere Kriterien berücksichtigt werden, die eine Verbindung zum Großherzogtum aufzeigen, um insbesondere die Verwurzelung des Unternehmens im luxemburgischen Wirtschaftsgefüge zu belegen. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Immobilien- und Finanzwesen kommen jedoch nicht in Betracht.
Wie das Gütesiegel bewilligt wird
Das Gütesiegel und das zugehörige Nutzungsrecht werden dem Hersteller oder Dienstleister auf Antrag verliehen. Entweder geschieht dies durch die Handwerkskammer, wenn der Antragsteller einer Handwerkstätigkeit nachgeht, oder durch die Handelskammer, wenn der Antragsteller einer kaufmännischen Tätigkeit nachgeht. In beiden Fällen muss der Betrieb Mitglied einer der jeweiligen Kammern sein. Ein Aufsichtsrat, der aus je einem Vertreter der beiden Berufskammern besteht, übt die Oberaufsicht über das Gütesiegel „Made in Luxembourg“ aus. Er hat auch die Befugnis, den Betrieben bei Verstößen gegen die Nutzungs- und Kontrollbestimmungen Strafen zu verhängen.
Falls der Begleitausschuss einem Unternehmen das Gütesiegel „Made in Luxembourg“ nicht anerkennt, ist die Entscheidung übrigens endgültig.
Die Bewilligung des Gütesiegels „Made in Luxembourg“ wird demnach nur für luxemburgische Produkte und Dienstleistungen gewährt, grundsätzlich für fünf Jahre, aber die Bewilligung und Nutzung kann verlängert werden. Dazu wird das Unternehmen von der Handwerks- oder Handelskammer kontaktiert.
In einigen Fällen kann das Label nicht gewährt werden, zum Beispiel wenn seine Nutzung den Verbraucher in die Irre führen oder das Gütesiegel in Misskredit bringen könnte. Der Antrag kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die Unternehmen gleichzeitig Waren einführen, die mit den Produkten oder Dienstleistungen „Made in Luxembourg“ identisch oder vergleichbar sind, was dazu führen könnte, dass ein Risiko der Verwirrung oder des Missbrauchs des Gütesiegels droht, und die Unternehmen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Garantien zu übernehmen. Das Gütesiegel darf auch nicht gemeinsam mit ausländischen Emblemen oder ähnlichen ausländischen Angaben erfolgen, und es darf keine andere geografische Angabe außer Luxemburg neben dem Gütesiegel stehen.
Die Pflichten und die Rechte der Unternehmen
Unternehmen, die das Gütesiegel „Made in Luxembourg“ verliehen bekommen, verpflichten sich, es gemäß den Nutzungs- und Kontrollbestimmungen zu verwenden. Zum Beispiel muss die visuelle Vorgabe des Logos – eine Krone mit dem Schriftzug „Made in Luxembourg“ – genauestens angewendet und wiedergegeben werden.
Das Unternehmen ist auch verpflichtet, seine Kontaktdaten auf der Website der Handelskammer und der Handwerkskammer zu veröffentlichen und an andere Einrichtungen, Behörden oder Vereinigungen weiterzugeben.
Die Bedingungen für die Nutzung und die Kontrolle des luxemburgischen Herkunftslabels sind im Artikel 2.37 des Benelux-Übereinkommens über geistiges Eigentum (vom 25. Februar 2005 in seiner geänderten Fassung) festgeschrieben. Ziel dieser Bedingungen ist es, die Voraussetzungen und Modalitäten für die Nutzung der Kollektivmarke „Made in Luxembourg“ („luxemburgisches Herkunftslabel“) festzulegen. Die Chambre de Commerce du Grand-Duché de Luxembourg (Handelskammer) und die Chambre des Métiers du Grand-Duché de Luxembourg (Handwerkskammer) haben die Kollektivmarke dazu beim Office Benelux de la Propriété intellectuelle („BOIP“) eingetragen und registriert.
Darin festgehalten ist die Abbildung der Herkunftsmarke als eine stilisierte Krone, und die Wort-Bild-Marke kann in Schwarz auf weißem Hintergrund oder in Weiß verwendet werden, falls der Hintergrund des Mediums, auf dem sie dargestellt ist, dunkel ist. Ein Unternehmen, dem das Gütesiegel zugesprochen wird, erhält ein Zertifikat, das es ihm gestattet, das Logo des Gütesiegels auf den zugelassenen Produkten anzubringen, einschließlich auf den Verpackungen, zum Beispiel mit Etiketten, oder mit Verfahren wie Einweben, Aufdruck, Formguss, Stanzen oder Pressen.
Das Logo darf natürlich auf allen Werbeträgern verwendet werden, die einen direkten Bezug zu den zugelassenen Produkten oder Dienstleistungen haben: Briefpapier, Umschläge, Rechnungen, geschäftliche Angebote, Broschüren, Werbematerial, Websites und andere. Es ist selbstverständlich auch erlaubt, die eigene Marke zusammen mit dem Gütesiegel „Made in Luxembourg“ zu verwenden. Marcel Burmer
Beantragung des Gütesiegels
Um das Gütesiegel zu erhalten, muss das Unternehmen auf der Website von „Made in Luxembourg“ einen Antrag stellen.
Das Online-Verfahren besteht aus vier Schritten. Der Bewerber muss auf der Website des Gütesiegels die Kammer auswählen, der er angehört (Handelskammer oder Handwerkskammer), und Informationen zu seinem Unternehmen eingeben. Er muss auch angeben, welche Produkte oder Dienstleistungen für das Unternehmen gelten (mit Fotos, geeigneten Broschüren oder Prospekten zur Bekräftigung seines Antrags).
Dann muss ein letzter Fragebogen ausgefüllt werden zu folgenden
Punkten:
- Zweck des Gütesiegels für das Unternehmen;
- Verwurzelung des Unternehmens im luxemburgischen Wirtschaftsgefüge;
- etwaige Nutzung anderer Gütesiegel usw.
Nach einer Zusammenfassung der eingeholten Auskünfte wird das Unternehmen von einem Mitglied des Begleitausschusses des Gütesiegels kontaktiert, um gegebenenfalls ein Gespräch zu vereinbaren und zu überprüfen, ob der Antrag zulässig ist.