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Anspruch auf essenzielle Hilfe und Unterstützung

Die zahlreichen Leistungen der Luxemburger Pflegeversicherung

Obwohl der Arzt eine wichtige Rolle spielt, entscheidet er nicht darüber, ob der Antragsteller pflegebedürftig ist oder nicht.

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Die zahlreichen Leistungen der Luxemburger Pflegeversicherung

Jede Person, die infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder Schwäche regelmäßig umfangreiche fremde Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens benötigt, wird unabhängig von ihrem Alter als pflegebedürftig anerkannt. Diese Hilfe kann von einem Dienstleister, einem Angehörigen oder einer Privatperson geleistet werden.

Grundsätzlich hat jedes Krankenkassenmitglied und jeder mitversicherter Familienangehöriger Anspruch auf die Pflegeversicherung. Jeder Versicherte kann die Leistungen in Anspruch nehmen, sofern er als pflegebedürftig anerkannt wurde, unabhängig von seinem Einkommen.

Um die durch diesen Hilfebedarf im Alltag entstandenen Kosten auszugleichen, kann die Pflegeversicherung, die „Assurance dépendance“, verschiedene Leistungen bewilligen und übernehmen.

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Der Arzt und die AEC

Um in den Genuss der Leistungen der Pflegeversicherung zu kommen, muss der Betroffene seinen Antrag anhand eines Formulars an die „Caisse nationale de santé – CNS“ richten. Dazu benötigt man jedoch zuerst den Bericht eines Arztes über den Gesundheitszustand des Antragstellers. Obwohl der Arzt eine wichtige Rolle spielt, entscheidet er nicht darüber, ob der Antragsteller pflegebedürftig ist oder nicht: Diese Entscheidung obliegt dem Bewertungs- und Kontrolldienst der Pflegeversicherung, der „Administration d'évaluation et de contrôle – AEC“.

Eine Person gilt prinzipiell als pflegebedürftig, wenn sie infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder Schwäche regelmäßig umfangreiche fremde Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens benötigt, die die Bereiche Körperpflege, Ausscheidung, Ernährung, Ankleiden und Bewegung betreffen. Der Bedarf an einer solchen Hilfe muss einem bestimmten Schweregrad entsprechen und es müssen mindestens 3,5 Stunden Pflege pro Woche anfallen, und dieser Bedarf muss mindestens für sechs Monate bestehen beziehungsweise unwiderruflich sein.

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Eine Person gilt prinzipiell als pflegebedürftig, wenn sie infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder Schwäche regelmäßig umfangreiche fremde Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens benötigt. Fotos: Shutterstock

Hilfe für die Aktivitäten des täglichen Lebens

Die Leistungen, die bewilligt und übernommen werden können, betreffen Aktivitäten des täglichen Lebens, und solche, wenn der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause lebt, des Weiteren Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit oder zur Betreuung in einer Einrichtung. Die infrage kommenden Leistungen begreifen auch eine Pauschale für Inkontinenzbedarf, den Umbau der Wohnung, die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson sowie technische Hilfsmittel. Wird die betroffene Person in einer Einrichtung betreut, können ihr eventuell technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, die nicht bereits in der Einrichtung vorhanden sind.

Wie bereits erwähnt, werden auch die technischen Hilfsmittel sowie die durch ihre Installation entstehenden Kosten nur dann zurückerstattet, wenn die „Administration d’évaluation et de contrôle“ (AEC) zuvor per Gutachten dem Antrag stattgegeben hat. Wichtig: Die Pflegeversicherung übernimmt keine Kosten, wenn ein technisches Hilfsmittel ohne die vorherige Stellungnahme des AEC gekauft wurde.

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Über eine großherzogliche Verordnung wird in einer Liste festgehalten, welche technischen Hilfsmittel von der Pflegeversicherung übernommen werden.

Sicherheit, Prävention und Schmerzlinderung

Über eine großherzogliche Verordnung wird in einer Liste festgehalten, welche technischen Hilfsmittel von der Pflegeversicherung übernommen werden.

Die technischen Hilfsmittel können den Bedarf in Bezug auf Sicherheit, Prävention und Schmerzlinderung der betroffenen Person erfüllen. Die Pflegeversicherung kann die Kosten für technische Hilfsmittel übernehmen, die der betroffenen Person ermöglichen, ihre Selbstständigkeit in folgenden Bereichen zu behalten oder zu verbessern: Körperhygiene, Ernährung und Zubereitung der Mahlzeiten, Bewegungsfreiheit in und außerhalb der Wohnung, Ankleiden, Haushaltsführung, mündliche und schriftliche Kommunikation.

Sie sollen auch die Aufgabe der Personen erleichtern, die die Hilfe- und Pflegeleistungen erbringen (z. B. Rollstuhl, medizinisches Bett, Personenlift, Videosystem, durch das die Bilder für Sehbehinderte vergrößert werden). Die technischen Hilfsmittel werden der betroffenen Person kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Betrag der übernommenen Kosten darf jedoch nicht höher als 28 000 Euro pro Hilfsmittel sein.

Der Anbieter wird übrigens von der Pflegeversicherung ausgewählt und bezahlt. Die Pflegeversicherung übernimmt ebenfalls, die durch die Installation der technischen Hilfsmittel entstehenden Kosten.

Quelle: Guichet.lu / (marb)

Weitere Informationen

Im Internet unter:
guichet.public.lu / Suchen unter Bürger > Familie > Abhängigkeit von einer Person

CNS – Leistungsabteilung
(Pflegeversicherung, Assurance dépendance)

125, route d'Esch – L-1010 Luxemburg,
Telefon: 27 57 1